Statuten
Die Statuten des IFVBESA
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „internationaler Fachverband für bioenergetische System Analyse“ (IFVBESA) zur Förderung einer bewussten Lebenskultur.
Der Verein hat seinen Sitz in A-4861 Kammer-Schörfling am Attersee.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen und Kooperationen eingehen. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, arbeitet gemeinnützig und erfüllt folgenden Zweck:
- Der Verein bezweckt die wissenschaftliche Forschung und Förderung über Anwendungen und Möglichkeiten der bioenergetischen Systemanalyse als Diagnose und Therapieverfahren in Bezug auf die Lebenskultur. Erforscht wird auch die Entwicklung von Dienstleistungen und Geräten sowie deren Anwendungen, die eine systemische Analyse im Energiebereich für Mensch, Tier, Natur, Nahrung und Pflege ermöglichen.
Auf diesem Weg wird ein energetisches Rahmenkonzept, das sich auf Faktoren und dynamische Wechselwirkungen im Sinne von Entstehung, Erhaltung, Vorbeugung und Wiederherstellung von optimalen Lebensmaßnahmen konzentriert, für Mensch, Tier und Natur erforscht und gefördert. - Weiterer Zweck des Vereins ist es, im Sinne der Vereinsziele die Definition und Sicherung der Methode BESA und ihrer Standards weiter zu erforschen, diese zu überprüfen, umzusetzen oder die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an andere Vereinsmitglieder weiter zu geben.
- Der Verein bezweckt weiters die Bewahrung der Grundlagen der bioenergetischen Systemanalyse sowie die Beobachtung und Interpretation der Weiterentwicklung des Themenbereiches der bioenergetischen Systemanalyse (BESA Methode) in modernen, praxisnahen und systemischen Vorgängen ebenso wie die Erklärung und Interpretation der Unterschiede der bioenergetischen Systemanalyse (BESA Methode) gegenüber anderen automatisierten Diagnose-Systemen.
- Informationsverbreitung des komplementär- medizinischen Gedankenguts (BESA) in Wort, Schrift und auf elektronischen Medien
- Definition und Sicherung der Methode BESA concept und ihrer Standards
- Überprüfung der Qualifikation der Mitglieder zur Aufnahme in der jeweiligen Projekt und Verbandslistung
- Der Verein gibt die Forschungsfortschritte und Ergebnisse, das Wissen und die Erfahrungen an seine Mitglieder weiter, um auf diese Weise aktiv zur Bildung über die bioenergetische Systemanalyse (BESA) beizutragen.
- Der Verein erschafft, erhält und erweitert Bereiche für bessere Bedingungen und Möglichkeiten zur Forschung, Förderung und Entwicklung.
- Durch die Vereinstätigkeit wird die Förderung einer bewussten Lebenskultur angeregt
- Ein Kulturübergreifender Austausch soll zur gegenseitigen Befruchtung mit Ideen für Konzepte bei gleichzeitiger Wertschätzung beitragen.
- Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
- Forschung und Förderung des Gemeinwohls in Bezug auf Änderungen der bioenergetischen Ausgangslage von Menschen im Zusammenhang bekannter systemischer Ansätze.
§ 3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel gelten:
- erforschen, fördern, entwickeln sowie durchführen und begleiten von Forschungs- und Bildungsprojekten
- Erforschung und Begleitung von Projekten in Bezug auf die Veränderung von bioenergetischen Schwingungsmustern durch emotionale Erlebnisse und Tätigkeiten
- Vernetzung, Kooperation und Zusammenarbeit mit Mitgliedern und Fachleuten (wissenschaftlicher Beirat).
- wissensübergreifender Austausch soll zu einer gegenseitigen Befruchtung mit Ideen für Konzepte bei gleichzeitiger Wertschätzung individueller Prägung der Wissensansicht mit neuen Gestaltungslösungen beitragen.
- erforschte Möglichkeiten und Konzepte sollen umgesetzt bzw. durch Veröffentlichungen zur Umsetzung weitergegeben werden. Hierzu kann mit weiteren Verbänden oder Organisationen zusammengearbeitet werden, die ähnliche Zielsetzungen haben und deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereines ergänzen und sich ohne grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen um Interessen zu bündeln.
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
- Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
- Abhaltung von Vereinstreffen zur Werbung von Mitgliedern
- Durchführung von Forschungsreisen
- Teilnahme an Veranstaltungen
- Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
- Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszuschriften, Publikationen, Newsletter
- Öffentlichkeitsarbeit
- Vorträge, Versammlungen, Diskussions- Abende und Veranstaltungen, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare, Symposien
- Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
- Möglichkeiten und Konzepte im Sinne der Vereinsziele sind zu überprüfen, umzusetzen oder die Umsetzungsfähigkeit durch Information- und Lehrtätigkeit an andere zu vermitteln.
Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und die Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgebaut werden. Eine Aufnahme als Mitglied im Fachverband für bioenergetische System- Analyse ist anzustreben.
Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden, kann sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen.
Hierzu gehört auch die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert werden können oder ausreichend Mitteln für deren Finanzierung erworben werden können.
Als materielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedbeiträge
- Beitrittsgebühren
- Aufnahmegebühren
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Erlöse aus Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
- Forschungszuschüsse
- projektbezogene Förderbeiträge
- Forschungsbeteiligungen
- öffentliche Zuschüsse
- Erlöse aus Projekten
- Bildungsförderungen
- Erlöse aus Forschungen
- Verwertungen
- freiwillige Beiträge
- Spenden und Subventionen
- Erträge aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kooperationen
- andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und projektbezogene Umlagen im Rahmen der Zweckaktivität des Vereins
- Erträge aus Verträgen mit Partnern
- Erträge durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft)
- wirtschaftliche Aktivitäten sind auf Antrag nach Präsidiumsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszweckes mangels Finanzierbarkeit gefährdet wäre.
- Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der/die Präsident/in entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, ansonsten werden Rücklagen gebildet.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein.
Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzte einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der/die Präsident/in. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Generalversammlung festgelegt. Mitgliedsbeitrag zahlen alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Das aktive Stimmrecht, wie auch die Teilnahme bei der Generalversammlung haben Gründungsmitglieder und ordentliche Mitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Kündigung oder Ausschluss sowie durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Austritt:
Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Wurde eine Mitgliedschaft zeitlich begrenzt beantragt und wird keine Verlängerung gewünscht, endet sie automatisch mit Ablauf.
Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit, unbeschadet der Ansprüche des Vereins, auf bereits bestehende Forderungen.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden oder Abbruch erleiden könnte.
Die ordentlichen und die Fördermitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom/von der Präsident/in beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind das Präsidium, Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10 das Vereinsjahr
Der Verein beginnt seine Tätigkeit nach Bescheid Zustellung durch die zuständige Vereinsbehörde. Das Rechnungsjahr des Vereines beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des folgenden Jahres.
§ 11 Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium ruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben.
Die Tagesordnung beinhaltet:
- Erstattung des Jahresberichts
- Entlastung des Präsidiums
- soweit erforderlich Wahlen vorgesehen sind (unter §12), die Anträge
mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorenthalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Präsidiums
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 13 Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht mindestens aus dem/der Präsidenten(in) und dem/der Vizepräsidenten(in).
Bei Ausscheidungen eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich.
Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und eine Wiederwahl für die weitere Periode ist möglich.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitorgan des Verbandes ausschließlich ehrenamtlich aus.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 14 Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder. Der/die Präsident(in) oder bei seiner Verhinderung der/die Vizepräsident(in) vertreten den Verein gerichtlich, oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident(in) dieses für notwendig erachtet oder der/die Vizepräsident(in). Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen werden und beide Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen Verhinderung der/die 1. Vizepräsident/in.
§ 15 besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiums Mitglieder
Der/die Präsident(in) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten(in).
Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des/der Präsidenten(in) der/die 1. Vizepräsident(in).
Rechtsgeschäfte zwischen den Verbandsmitgliedern sind möglich.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiums Mitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident(in) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Präsident(in) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 16 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit.
Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dass Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch, insofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiver, verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes, ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.